Fehlerhafter Abschluss
Was soll man tun, wenn ein bereits veröffentlichter Abschluss Fehler hat?Autor: Ádám Mihály, Audit Direktor von HLB Ungarn
29. September 2025
Unter idealen Rechnungslegungsbedingungen dürfte ein fehlerhafter Abschluss eigentlich nicht vorkommen, denn Genauigkeit und Verlässlichkeit gehören zu den Grundanforderungen an veröffentlichte Abschlüsse. Dennoch kann es vorkommen, dass ein bereits angenommener und hinterlegter Abschluss nachträglich als fehlerhaft erkannt wird – sei es aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel. Das ungarische Rechnungslegungsgesetz erlaubt grundsätzlich keine nachträgliche Korrektur oder Ersetzung eines bereits veröffentlichten Abschlusses. Es gibt jedoch einige gesetzlich geregelte Ausnahmen, in denen eine Korrektur möglich ist.
Wann kann ein fehlerhafter Abschluss korrigiert werden?
• Wenn der veröffentlichte Abschluss nicht vom höchsten Organ des Unternehmens (z. B. Gesellschafterversammlung) genehmigt wurde:
In diesem Fall kann der fehlerhafte Abschluss in einen inaktiven Status versetzt und gleichzeitig ein neuer, korrekter Abschluss hochgeladen werden. Der ursprüngliche fehlerhafte Abschluss bleibt weiterhin einsehbar.
• Wenn die Angaben im Abschluss nicht mit den Daten im Handelsregister übereinstimmen: Zum Beispiel, wenn der Bericht einem anderen Unternehmen zugeordnet wurde als jenem, auf das sich die Daten tatsächlich beziehen. In solchen Fällen erkennt der ungarische Unternehmensinformationsdienst (Céginformációs Szolgálat) den Fehler und veranlasst die Entfernung. Der Einreicher wird elektronisch über das ungarische Bürgerportal benachrichtigt; auch die ungarische Steuerbehörde erhält eine Mitteilung. Der fehlerhafte Bericht gilt dann als nicht eingereicht und das Unternehmen ist verpflichtet, den korrekten Abschluss erneut einzureichen.
Wenn der Fehler auf einen Buchhaltungsfehler zurückzuführen ist, besteht keine Möglichkeit zur erneuten Einreichung oder Korrektur des bereits veröffentlichten Abschlusses. Stattdessen muss der Fehler in der laufenden Buchführung korrigiert und – je nach Bedeutung – im Abschluss des folgenden Geschäftsjahres ausgewiesen werden.
Arten von Buchhaltungsfehlern
In der ungarischen Rechnungslegung werden zwei Arten von Fehlern unterschieden:
• Fehler in nicht beträchtlicher Höhe
• Fehler in beträchtlicher Höhe
Den Betrag legt jedes Unternehmen entsprechend der Höhe des Fehlers fest und hält ihn in seiner Rechnungslegungspolitik fest. Das ungarische Rechnungslegungsgesetz betrachtet einen Fehler in jedem Fall als einen Fehler in beträchtlicher Höhe, wenn:
• die Summe der im jeweiligen Jahr aufgedeckten Fehler und deren Auswirkungen (unabhängig vom Vorzeichen) mehr als 2 % der Bilanzsumme des jeweiligen Jahres beträgt, oder
• wenn 2 % der Bilanzsumme weniger als 1 Million HUF betragen, dann gilt eine Schwelle von 1 Million HUF.
Unterschiede bei der Korrektur von Fehlern in beträchtlicher Höhe und nicht beträchtlicher Höhe
• Fehler in nicht beträchtlicher Höhe werden im jeweils laufenden Jahr in der Buchführung berichtigt. Die Auswirkungen des Fehlers auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag sind in die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Geschäftsjahres aufzunehmen. Der Fehler sowie seine Korrektur unter Beachtung des Stetigkeitsprinzips sind im Anhang des Abschlusses zu erwähnen.
• Bei Fehler in beträchtlicher Höhe muss ein dreispaltiger Abschluss erstellt werden. Das bedeutet, dass die Änderungen für die Vorjahre bei jedem Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung neben den Angaben vom Vorjahr in einer separaten Spalte, in der sogenannten „mittleren Spalte“, dargestellt werden müssen. Zudem müssen die Fehler und deren Auswirkungen im Anhang zum Abschluss ausführlich erläutert werden.
Auswirkungen eines fehlerhaften Abschlusses
Zusammenfassend lässt sich sagen: das ungarische Recht sieht keine nachträgliche Korrekturmöglichkeit für den fehlerhaften Abschluss eines abgeschlossenen Geschäftsjahres vor. Das bedeutet, dass bei einem festgestellten Fehler – insbesondere bei Fehlern in nicht beträchtlicher Höhe –die Nutzer des fehlerhaften Abschlusses zunächst auf irreführende Informationen angewiesen sind. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild kann erst mit der Veröffentlichung des Abschlusses für das folgende Geschäftsjahr wiederhergestellt werden.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.