Die wichtigsten Änderungen in der Besteuerung und der Rechnungslegung für 2019

Autor: Szabolcs Szeles, Senior Partner von HLB Ungarn
6 September 2018
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Das ungarische Parlament hat am 20. Juli 2018 das Gesetz Nr. XLI von 2018 zur Änderung bestimmter Steuergesetze und anderer damit verbundenen Gesetze verabschiedet. Ein Hauptziel der im Ungarischen Gesetzblatt am 25. Juli veröffentlichten Modifizierungen ist die Gewährleistung der Rechtsharmonisierung und die Verringerung der Verwaltungslasten. Die größte Neuigkeit im Gesetz, das in erster Linie Änderungsvorschläge zur Besteuerung enthält, ist, dass die günstige Besteuerung von zahlreichen Cafeteria-Elementen in Ungarn erlischt und die Gesundheitsabgabe in das System der Sozialbeitragsteuer eingegliedert wird, worüber bald ein gesondertes Gesetz verkündet wird. Neben den Steueränderungen beinhaltet das Gesetz auch zahlreiche Änderungen von Rechnungslegungsvorschriften. In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen in der Besteuerung und der Rechnungslegung für 2019 zusammen.

Gesetz über die Abgabenordnung

Im Gesetz über die Abgabenordnung (AO) müssen wir zwei wichtige Änderungen hervorheben. Als erste Änderung ist anzuführen, dass ab 2019 die Steuerbehörde Zinsen zu zahlen hat, wenn ihr Urteil gesetzeswidrig ist und dadurch für den Steuerzahler ein Anspruch auf Rückerstattung entsteht. Die zweite Änderung besteht aus der Erhöhung der Verzugszinsen, die dadurch um 5 Prozentpunkte über den Leitzins der Notenbank liegen. Die Höhe des Selbstrevisionszuschlags bleibt unverändert.

Einkommensteuergesetz 

Die wichtigste Änderung bezüglich der Einkommensteuer ist die Umgestaltung des ungarischen Cafeteria-Systems. Ab 1. Januar 2019 können Lohnnebenleistungen mit begünstigten Sätzen bei Steuern und Abgaben nur für drei Unterkonten der SZÉP-Karte gewährt werden. Die günstige Besteuerung der in bar gewährten Cafeteria-Summe (bis 100.000 HUF – ca. 300 EUR) wie auch die Steuerfreiheit bei Arbeitgeberzuschüssen zu Wohnzwecken und bei Mietzuschüssen zur Förderung der  Mobilität werden aufgehoben. 

Weitere Änderungen sind, dass Erklärungen bezüglich Steuervorauszahlungen – z.B. die Familiensteuerermäßigung, die Steuervergünstigung für erstverheiratete Paare – ab 2019 auch über das Kundenportal eingereicht werden können, und dass die ungarische Finanzbehörde auch für Selbständige einen Entwurf der Steuererklärung erstellen wird. Die Abgabefrist ist auch für sie der 20. Mai des Folgejahres (bereits für das Steuerjahr 2018 gültig).

 

Körperschaftsteuergesetz 

Ab dem 31. Tag nach Verkündung der Gesetzesregelung wird die Einschränkung gestrichen, wonach es für die Anmeldung einer weiteren Beteiligung eine Bedingung ist, dass der Steuerzahler der Steuerbehörde den Erwerb der ursprünglichen Beteiligung angemeldet hat. Eine weitere Änderung in der Definition besteht darin, dass die Umwandlung, Verschmelzung bzw. Spaltung nicht als Unterbrechung des kontinuierlichen verbindlichen Haltezeitraums von einem Jahr angesehen werden.

Eine bereits nach dem Tag der Verkündung gültige Änderung ist, dass die Bedingungen bezüglich der Steuervergünstigung für Investitionen zu Zwecken der Energieeffizienz günstiger werden. Mit Verkündung des Gesetzes ist auch die Änderung gültig, dass eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, die für eine direkt von einem inländischen Partner in Anspruch genommene Forschungs- und Entwicklungsleistung zusteht, aufgrund einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Parteien vom Auftraggeber und Leistungserbringer auch untereinander aufgeteilt geltend gemacht werden kann.

Ab 1. Januar 2019 wird die Summe erhöht, die für Investitionen verwendet werden kann. Die Höchstsumme der Entwicklungsrücklage wird 10 Milliarden HUF (ca. 30 Millionen EUR) betragen, anstelle der gegenwärtigen 500 Millionen HUF (ca. 1,5 Millionen EUR). Die Kosten für das Betreiben eines Betriebskindergartens können bei der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Gesetz über die Sozialbeitragsteuer 

Die Gesundheitsabgabe wird ab 2019 in das System der Sozialbeitragsteuer eingegliedert und über die Steuer wird ein gesondertes Gesetz verabschiedet. Der neue, einheitliche Steuersatz wird sich auf 19,5% belaufen. Die Gesundheitsabgabe mit einem Satz von gegenwärtig 14% wird erlöschen.

Auch die frühere Berechnung der Obergrenze wird sich ändern. Wer in seinem Arbeitsverhältnis auf Monatsebene das Doppelte der Mindestlohnsumme verdient, muss beispielsweise auf Einkünfte aus Dividenden oder Kursgewinne keine Sozialbeitragsteuer zahlen. (Gegenwärtig beträgt der Höchstbetrag für die Gesundheitsabgabe 450.000 HUF – ca. 1.400 EUR.)

Umsatzsteuergesetz

Der Steuersatz für Milch beträgt ab 2019 einheitlich 5% (auch bei ESL- und UHT-Milch). Bei Getreide und Produkten aus der Stahlindustrie kann das System der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 30. Juni 2022 auch weiterhin angewandt werden.

Sonstige Steuern

Bei der Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit werden ab 1. Januar 2019 die meisten alkoholischen Erzeugnisse laut Verbrauchsteuergesetz als steuerpflichtige Waren angesehen. Die Unfallsteuer fällt weg und die Besteuerung der Leistungen der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung wird im Rahmen der Versicherungssteuer realisiert. Der Steuersatz wird in den meisten Fällen sinken.

Die vereinfachte Unternehmersteuer, die EVA-Steuer wird auslaufen: sie kann für das Steuerjahr 2019 bis zum 20. Dezember 2018 mit einer Anmeldung bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde gewählt werden, danach ist kein Übergang mehr möglich. Die Steuerzahler, die bis zum 20. Dezember 2018 von der Möglichkeit der Wahl der EVA-Steuer Gebrauch machen, können auch weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes bleiben.

Weitere Änderungen in der Besteuerung und der Rechnungslegung für 2019

Ab 1. Januar 2019 wird die gesonderte Pflicht zur Anmeldung bzw. zur Änderungsmeldung bei der Steuerbehörde der Kommunalverwaltung, der der Firmensitz unterliegt, wegfallen und durch die Datenmitteilung der staatlichen Steuerbehörde abgelöst.

Ab 1. Januar 2019 gibt es bei Überweisungen von Bankkonten von Privatpersonen für den Teil unter 20.000 HUF (ca. 60 EUR) pro Überweisung keine Steuerzahlungspflicht.

Laut dem ab 2019 in Kraft tretenden Gesetz, das die Regelung der Rechnungslegung ändert, wird möglich, dass die Einnahmen aus Förderungen mit den verrechneten Kosten in der gleichen Periode ausgewiesen werden, wenn nachweisbar die Zuwendung einfließen wird.

Auch die Verrechnung vom Goodwill wird sich bei Umwandlungen positiv verändern. Gemäß den geltenden Vorschriften in Ungarn sollten Beteiligungswerte in den Büchern zum Kaufpreis erfasst werden. Wenn beim Erwerb der Beteiligung aufgrund der Methode von zukünftigen Zahlungsströmen festgestellt wurde, dass der Kaufpreis einer Gesellschaft einen wesentlichen Geschäfts- oder Firmenwert beinhaltet, wird das Gesetz ermöglichen, dass bei einer späteren Verschmelzung zur Aufnahme oder Verschmelzung zur Neugründung der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) erfasst wird, falls der Goodwill den Erwartungen zufolge in Zukunft realisiert wird, und die verschmelzende Gesellschaft die Möglichkeit der Vermögensaufwertung wahrnimmt. Diese Änderung könnte auch bei Umwandlungen angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen.

Nicht zuletzt müssen wir von den Änderungen in der Besteuerung und der Rechnungslegung für 2019 hervorheben, dass sich die Verrechnung einer Sachzuwendung durch Vermögensrechte ändern wird. Der bei der Eigentümergesellschaft erfasste Wert von Vermögensgegenständen, der vom Eigentümer der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, kann vom in der Gründungsurkunde anerkannten Gegenwert der übertragenen Vermögensgegenstände abweichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten kann von der Eigentümergesellschaft als sonstiger Ertrag oder sonstiger Aufwand verrechnet werden. Ab 2019 gilt diese Regelung in Ungarn auch für Sachzuwendungen von Vermögensrechten, ähnlich wie bei sonstigen zu übertragenden Vermögenswerten.

Wenden Sie sich gern vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter, wenn Sie sich eingehender für ein Element aus den Änderungen in der Besteuerung und der Rechnungslegung für 2019 interessieren oder wissen möchten, welche Auswirkungen dies für Ihre Firma hat!

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