Neuigkeiten zum Jahresabschluss 2020 in Ungarn

Unter anderem ändert sich die Abrechnung von Projekten wie auch die Bildung von Rückstellungen
Autor: Szabolcs Szeles, Senior Partner von HLB Ungarn
14 Oktober 2020
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Die Zeit rückt näher, den Jahresabschluss 2020 zu erstellen. Bei der Vorbereitung auf den Jahresabschluss müssen wir uns mit zahlreichen neuen Begriffen und Regeln der Rechnungslegung bekannt machen. Bei der Vorbereitung auf den Jahresabschluss 2020, d. h. bei dessen Erstellung möchte unser Artikel den Lesern behilflich sein. 

Abrechnung der Umsätze von Projektfirmen

Die Einführung der Umsatzabrechnung für langfristige Projekte, die erstmals beim Jahresabschluss 2020 zu berücksichtigen ist, stellt die radikalste Änderung der ungarischen Rechnungslegung in den letzten Jahren dar. Die ab 1. Januar 2020 in Kraft getretene Änderung, die bereits auf das Geschäftsjahr 2019 angewendet werden konnte, nähert sich der internationalen Regelung bedeutend an. Das Wesen der als Meilenstein anzusehenden Änderung besteht darin, dass das Rechnungslegungsgesetz mit der Tradition bricht, die an eine Rechnungsstellung geknüpften Einnahmen abzurechnen und die Kosten unter den Vorräten auszuweisen, und bietet bei Projekten, die mehrere Jahre umfassen, die Möglichkeit zu einer Abrechnung der Umsatzerlöse aufgrund der aufgetretenen Kosten und des Erfüllungsgrades.

Um die neuen Regeln anwenden zu können, wenn wir den Jahresabschluss 2020 erstellen, müssen wir neue Begriffe kennenlernen. Bestimmt werden muss die vertragliche Abrechnungseinheit, in Bezug auf die wir in Zukunft den Grundsatz des Matching Principle anwenden werden. Mit dem Erfüllungsgrad bestimmen wir den technischen Erfüllungsstand, der die Grundlage für eine entsprechende Abrechnung der Umsätze bilden wird. Für die Berechnung des Erfüllungsgrades gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, über die in der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Gesellschaft entschieden werden muss. Der Erfüllungsgrad wird dementsprechend entweder im Verhältnis der Kosten der geleisteten Arbeit und der zu erwartenden Gesamtkosten oder aber aufgrund der Erfüllung eines physischen Teils der vertragsgemäßen Arbeit bestimmt. Die der technischen Erfüllung entsprechend in Rechnung gestellten Umsätze korrigieren wir dann um die aktiven oder passiven Abgrenzungen.

Es ist wichtig, dass bei einer für mehrjährige Projekte kennzeichnenden zwischenzeitlichen Vertragsänderung die Vorjahre nicht geändert werden müssen. Die zu erwartenden Gesamtkosten dürfen nur zum Zeitpunkt der Vertragsänderung und in dem den Zeitpunkt der Vertragsänderung umfassenden Geschäftsjahr neu berechnet werden. Die Änderung kann zahlreiche Positionen der Abschlüsse der betroffenen Gesellschaften betreffen. Deshalb ändern sich beim Jahresabschluss 2020 auch die Angaben der Aufstellungen der Vorräte, Abgrenzungen, Rückstellungen und Umsatzerlöse. 

Rückstellungsbildung beim Jahresabschluss 2020

Ebenfalls als neuer Ansatz ist es anzusehen, dass das ungarische Rechnungslegungsgesetz mit der Gewohnheit bricht, dass Rückstellungen nur für zu erwartende Verbindlichkeiten, zu erwartende Kosten oder in sonstigen genannten Fällen gebildet werden können. Der beim Jahresabschluss 2020 anzuwendenden neuen Vorschrift zufolge können die Gesellschaften beim Abschluss nachteiliger Verträge auch für die zu erwartenden Verluste Rückstellungen bilden. Das wird nur bei Verträgen angewendet werden können, aus denen man nicht herauskommt. Rückstellungen können auch für die oben erwähnte vertragliche Abrechnungseinheit gebildet werden, doch muss in diesem Fall berücksichtigt werden, dass mit der dem technischen Erfüllungsgrad entsprechenden Kosten- und Umsatzabrechnung bereits eventuelle Verluste des gegebenen Jahres erscheinen. So können mit dieser Methode nur zukünftige Verluste aus mehrjährigen Verträgen vorweggenommen werden. 

Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung zur Eintragung einer Änderung 

Mit der Änderung des Firmengesetzes trägt das Handelsregistergericht in Ungarn die Veränderungen nicht mehr zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung ein, sondern es besteht die Möglichkeit, in der Anmeldung zur Eintragung den Tag der Geltung der Änderung anzugeben. Natürlich kann dieses Datum nur ein Zeitpunkt nach der Entscheidung sein.

Eine Ausnahme davon bildet die Senkung des gezeichneten Kapitals, da in diesem Fall die Entscheidung vom Datum der Eintragung an gültig ist.

Infolge der oben erwähnten Änderungen wurde auch das ungarische Rechnungslegungsgesetz modifiziert, und wird demnach in der Rechnungslegung die Kapitalerhöhung erfasst, sobald sie wirksam wird. Diese Modifizierung betrifft nicht die Verrechnung der im Zuge einer Kapitalerhöhung eingezahlten Kapitalrücklage, weil diese weiterhin zum Datum der Eintragung zu buchen ist. Der Buchungszeitpunkt der Einzahlung einer Kapitalrücklage kann so von der damit verbundenen Erhöhung des gezeichneten Kapitals abweichen und die beiden Änderungen können somit auch in verschiedenen Jahren im Abschluss erscheinen. 

Verzicht auf Nachschusszahlung 

Ab 2020 bietet sich in Ungarn die Möglichkeit, dass der Eigentümer auf Nachschusszahlung verzichtet, die zur Deckung früherer Verluste geleistet wurden. Wenn sich der Eigentümer dafür entscheidet, muss die Summe der Nachschusszahlung zum Zeitpunkt des Verzichts aus den gebundenen Rücklagen in die Gewinnrücklage übertragen werden.

Wirtschaftsprüfung bei Umwandlungen

Eine bedeutende Änderung in Verbindung mit der Wirtschaftsprüfung bei Umwandlungen in Ungarn besteht darin, dass bisher hinsichtlich der Vermögensbilanzentwürfe und endgültigen Vermögensbilanzen aller an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften eine Pflicht zur Wirtschaftsprüfung bestand, während im Sinne der Änderung die Entwürfe der Vermögensbilanz und des Vermögensinventars nur geprüft werden müssen, wenn die an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften aufgrund des Rechnungslegungsgesetzes auch selbst prüfungspflichtig sind. Die Änderung berührt nicht die endgültigen Vermögensbilanzen und Vermögensinventare.

Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter

Beim Jahresabschluss 2020 muss auch berücksichtigt werden, dass ab 1. Januar 2020 die Vollabschreibung von Sachanlagen, verkehrsfähigen Rechten und geistigem Eigentum mit einem Anschaffungswert unter 200.000 HUF (ca. 55 EUR) möglich ist. Diese Regel kann ab 2020 auch auf die vor 2020 angeschafften, doch noch nicht in Betrieb genommenen Vermögenswerte angewendet werden.

Abrechnung der Wertberichtigung ändert sich wegen der Umsatzsteuer der uneinbringlichen Forderungen

Infolge der Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes änderten sich auch die Möglichkeiten in Verbindung mit der Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen. So muss in Zukunft auch bei einer eventuell als uneinbringlich bewerteten Forderung abgewogen werden, ob in Zukunft die Nettoforderungen aus Lieferungen und Leistungen oder die um die Umsatzsteuer erhöhte Summe die Bemessungsgrundlage der Wertberichtigung bildet. Da es zahlreiche Bedingungen für die Rückforderung der betreffenden Summe gibt, müssen wir beim Jahresabschluss 2020 auch in Verbindung mit der Abrechnung der Wertberichtigung umsichtig vorgehen.

Viele neue interessante Begriffe und ein neuer Ansatz erschienen mit den ab 2020 geltenden Änderungen im Rechnungslegungsgesetz. Sollten Sie beim Jahresabschluss 2020 in Verbindung mit seiner Erstellung Fragen haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Mitarbeiter von HLB Ungarn, die Sie gern als Berater in den bei der Abschlusserstellung auftretenden Fragen unterstützen.

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