Online-Rechnungsstellung ist in Ungarn gestartet

Autor: Szabolcs Szeles, Senior Partner von HLB Ungarn
16. Juli 2018
Image

Am 2. Juli 2018 wurde in Ungarn die Online-Rechnungsstellung oder Online-Rechnungsdatenübermittlung eingeführt. Dies bedeutet, dass die ungarische Steuer- und Zollbehörde (NAV) eine Echtzeit-Datenübermittlung von den Steuerpflichtigen verlangt, d. h. einen sofortigen Zugriff auf Rechnungen, die mit einem Rechnungsprogramm erstellt sind und einen Umsatzsteuerwert von 100.000 HUF (ca. 320 EUR) oder mehr beinhalten, sofern der Rechnungsempfänger ein in Ungarn umsatzsteuerregistrierter Steuerzahler ist.

Die wichtigsten Informationen über die Online-Rechnungsstellung

Bei Rechnungsprogrammen müssen die Daten nach Rechnungstellung spätestens innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die NAV übermittelt werden. Die meisten ungarischen Rechnungssoftwares können die detaillierten Daten in Verbindung mit den Rechnungen ohne menschliches Zutun übermitteln, d.h. die Datenübermittlung erfolgt automatisch. 

Es ist wichtig, dass das Gesetz die Datenübermittlung nur bezüglich des Dateninhalts der Rechnungen erfordert und sich nicht auf sonstige, mit Buchhaltungsprogrammen erstellte Belege, Proforma-Rechnungen oder Quittungen bezieht.

Die Online-Datenübermittlung von sog. Rechnungen in Papierform unterliegt, wenn auch nicht in Echtzeit, aber genauso der Online-Rechnungsstellung. Wenn der Steuerbetrag, der einem in Ungarn umsatzsteuerregistrierten Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt wird, 100.000 HUF (ca. 320 EUR) oder mehr beträgt, aber unter 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) liegt, muss die Datenübermittlung via Internet innerhalb von 5 Kalendertagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Bei einem Mehrwertsteuerbetrag von 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) oder mehr muss dies innerhalb eines Kalendertages passieren.

Dies gilt auch für umsatzsteuerregistrierte ausländische Gesellschaften

Die Datenübermittlungspflicht gilt für alle in Ungarn für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Steuerpflichtigen, also auch für die ausländischen – nicht in Ungarn ansässigen – sogenannten umsatzsteuerregistrierten Steuerpflichtigen. Zur Nutzung dieses Systems müssten diejenigen, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, sich zuvor bei der NAV registrieren. Gerade diese Unternehmen waren von der Änderung empfindlich betroffen, da in vielen Fällen ihre globalen ERP-Systeme angepasst werden mussten, um den Anforderungen in Ungarn zu entsprechen.

Wegen des mühsamen Go-live der Online-Rechnungsstellung räumte die NAV denjenigen, die ihre oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllen, eine einmonatige Schonfrist ein, die aber am 31. Juli abläuft. Danach kann die Versäumnisstrafe wegen fehlerhafter, verspäteter oder fehlender Online-Datenübermittlung sehr hoch ausfallen und sich pro Rechnung sogar auf 500.000 HUF (ca. 1.500 EUR) belaufen. Es ist aber wichtig, zu wissen, dass die NAV im Rahmen der Sanktionierung angemessen handelt und prüft, ob der Steuerzahler während der Vorbereitung alles in seiner Macht Stehende getan hat, und wägt unter anderem die Schwere, Häufigkeit und Dauer der Versäumnisse ab. Trotz ihrer besonderen Situation gilt dies auch für in Ungarn umsatzsteuerregistrierte ausländische Unternehmen.

Die Online-Rechnungsstellung ist ein neues Instrument zur Legalisierung der Wirtschaft in Ungarn (neben den Online-Kassen und dem EKAER-System). Dies sollte die Wirksamkeit der Steuerprüfungen in Ungarn erhöhen und wird voraussichtlich die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung einschränken. 

Wenden Sie sich gern vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter, wenn Sie sich eingehender für die Verfahrensweise der Online-Rechnungsstellung interessieren oder wenn Sie eine Frage dazu haben!

Kontakt
Wir beantworten gerne Ihre Anfragen und Anregungen.
Nehmen Sie Kontakt auf!