Eigenkapitalunterdeckung nach der Feststellung des Jahresabschlusses

Wann müssen die Eigentümer handeln?
Autorin: Nikolett Pötörke, Audit Manager von HLB Ungarn
8. Juli 2026
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Mit dem 31. Mai endete für die meisten Unternehmen die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse. Für viele Gesellschaften wird jedoch erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses deutlich, ob das Eigenkapital den kapitalerhaltenden Vorschriften des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht oder ob Maßnahmen der Eigentümer zur Wiederherstellung des Eigenkapitals erforderlich sind.

Warum ist eine Eigenkapitalunterdeckung problematisch? 

Wenn das Eigenkapital infolge von Verlusten erheblich gesunken ist oder sogar negativ geworden ist, sollten die Eigentümer notwendige Entscheidungen nicht aufschieben. Das ungarische Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in bestimmten Fällen Maßnahmen vor.

Die Eigenkapitalschutzvorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Gläubiger, sondern sollen auch sicherstellen, dass die Gesellschaft langfristig über eine angemessene Vermögensbasis verfügt. Dauerhaft unterkapitalisierte Unternehmen sind insbesondere folgenden Risiken ausgesetzt:

•  eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten,
•  Wettbewerbsnachteile bei Förderanträgen oder öffentlichen Ausschreibungen,
•  sinkendes Vertrauen von Geschäftspartnern.

 Wann wird ein Eingreifen zwingend erforderlich?

Das ungarische Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen einer „raschen“ und einer „langsamen“ Eigenkapitalverlustsituation.

Rasche Eigenkapitalverlustsituation 

Bei einer GmbH hat der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn

•  das Eigenkapital infolge von Verlusten unter die Hälfte des Stammkapitals sinkt oder
•  die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.

In diesen Fällen muss die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden, und die beschlossenen Maßnahmen sind innerhalb von drei Monaten umzusetzen.

Für Aktiengesellschaften gelten ähnliche Kapitalerhaltungsvorschriften. Wenn

•  das Eigenkapital infolge von Verlusten auf zwei Drittel des Grundkapitals sinkt oder
•  die gesetzliche Mindesthöhe des Grundkapitals unterschritten wird,

ist der Vorstand verpflichtet, binnen acht Tagen unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Aufsichtsrats die Hauptversammlung einzuberufen oder eine Beschlussfassung ohne Hauptversammlung einzuleiten. Die Aktionäre müssen über die erforderlichen Maßnahmen beschließen, die innerhalb von drei Monaten umzusetzen sind.

Langsame Eigenkapitalverlustsituation 

Das ungarische Bürgerliche Gesetzbuch enthält auch die Regelung der sogenannten „langsamen Eigenkapitalverlustsituation“. Erreicht das Eigenkapital der Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden vollständigen Geschäftsjahren nicht die für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebene Mindesthöhe des gezeichneten Kapitals, muss innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses des zweiten Jahres für die Wiederherstellung des Eigenkapitals gesorgt werden.

Geschieht dies nicht, hat die Gesellschaft innerhalb von 60 Tagen über ihre Umwandlung, Verschmelzung oder – als letzte Möglichkeit – über ihre Auflösung ohne Rechtsnachfolge zu entscheiden.

Warum sollte das Problem rechtzeitig behandelt werden? 

Auf Grundlage der veröffentlichten Jahresabschlüsse ist die Vermögenslage der Gesellschaft öffentlich einsehbar. Entspricht das Eigenkapital nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann dies für Eigentümer, Gläubiger, Finanzierer und Geschäftspartner gleichermaßen relevant sein. Ein dauerhaft nicht beseitigter Eigenkapitalverlust kann ein aufsichtsrechtliches Verfahren des Registergerichts nach sich ziehen und im Extremfall zur Auflösung der Gesellschaft führen.

In der Praxis entsteht ein Eigenkapitalverlust meist nicht innerhalb eines Jahres, sondern als Folge mehrerer aufeinanderfolgender Verlustjahre. Daher empfiehlt es sich, die Entwicklung des Eigenkapitals nicht nur bei der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern laufend während des Geschäftsjahres zu überwachen. Ein regelmäßiges Finanzmonitoring ermöglicht es der Geschäftsführung und den Eigentümern, notwendige Maßnahmen rechtzeitig vorzubereiten und gegebenenfalls das Erreichen gesetzlicher Eigenkapitalschwellenwerte zu vermeiden.

Eigenkapital aus Sicht des Wirtschaftsprüfers 

Auch aus Sicht des Wirtschaftsprüfers ist die Eigenkapitalsituation von großer Bedeutung. Bei einem erheblichen Eigenkapitalverlust muss die Unternehmensleitung beurteilen, ob wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Going-Concern-Annahme bestehen, und gegebenenfalls einen Maßnahmenplan erstellen, der die nachhaltige Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen belegt.

Ein Rückgang des Eigenkapitals bedeutet nicht automatisch, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit nicht fortführen kann. Dennoch handelt es sich um einen Umstand, der sowohl von der Unternehmensleitung als auch vom Wirtschaftsprüfer zu beurteilen ist. Bei der Beurteilung der Eigenkapitalsituation reicht es nicht aus, ausschließlich die Höhe des bilanziellen Eigenkapitals zu betrachten. Die Geschäftsführung muss die Finanzlage und die operativen Aussichten des Unternehmens umfassend bewerten und dabei unter anderem Folgende berücksichtigen:

•  Ertragskraft,
•  Liquiditätssituation,
•  Finanzierungsmöglichkeiten,
•  künftige Geschäftsaussichten.

Die häufigsten Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Eigenkapitals 

Den Eigentümern stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung:

•  Einzahlung von Nachschüssen,
•  Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen oder Sacheinlagen,
•  
Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapital,
•  
Erlass eines Gesellschafterdarlehens,
•  
Verzicht auf eine beschlossene Dividendenforderung.

Diese Maßnahmen dienen in der Regel der Erhöhung des Eigenkapitals und können bei sachgerechter Anwendung eine rasche Lösung für die Eigenkapitalunterdeckung darstellen. Die einzelnen Lösungen zur Kapitalwiederherstellung können jedoch unterschiedliche buchhalterische, rechtliche und steuerliche Auswirkungen haben. Daher empfiehlt es sich, vor ihrer Anwendung alle möglichen Alternativen umfassend zu prüfen und gegebenenfalls auch die fachliche Meinung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einzuholen. 

Neubewertung: mehr als nur eine bilanzielle Technik 

In bestimmten Fällen kann auch eine Neubewertung zur Wiederherstellung des Eigenkapitals beitragen. Übersteigt der Marktwert einer Immobilie oder eines anderen nach dem Rechnungslegungsgesetz aufwertbaren Anlagevermögens dessen Buchwert dauerhaft und erheblich, können die Neubewertung und die hieraus gebildete Bewertungsrücklage das Eigenkapital erhöhen.

Dabei sind jedoch einige wichtige Aspekte zu beachten:

•  eine Neubewertung ist nicht bei allen Vermögenswerten zulässig,
•  sie darf nur auf Grundlage eines verlässlich belegten Marktwerts und im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften vorgenommen werden,
•  das dauerhafte Bestehen des höheren Marktwerts muss durch geeignete Dokumentation nachgewiesen werden.

Außerdem ist zu beachten, dass eine Neubewertung lediglich eine bilanzielle Aufwertung darstellt und keinen Mittelzufluss bewirkt. Die Liquidität der Gesellschaft wird dadurch nicht verbessert.

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften kommt der Nachvollziehbarkeit und Begründetheit der Neubewertung besondere Bedeutung zu. Der Wirtschaftsprüfer beurteilt dabei nicht nur die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung, sondern auch die Verlässlichkeit der Bewertungsmethode, die Ermittlung des Marktwerts sowie die Qualität der zugrunde liegenden Dokumentation.

Nicht in jedem Fall ist eine Kapitalergänzung die richtige Lösung 

Es kann vorkommen, dass die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft keine Zuführung neuer Mittel erfordert. In solchen Fällen kommen insbesondere folgende Alternativen in Betracht:

•  Senkung des gezeichneten Kapitals,
•  Änderung der Rechtsform der Gesellschaft,
•  Verschmelzung oder Aufnahme in einer Unternehmensgruppe.

Rechtzeitig getroffene Entscheidungen der Eigentümer dienen daher nicht nur der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sondern können auch dazu beitragen, die finanzielle Stabilität, die Kreditwürdigkeit und die langfristige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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